emano Kunststofftechnik GmbH
Am Kellerholz 10
17166 Teterow
Tel.: 0 39 96 – 15 293 0
Fax: 0 39 96 – 15 293 11
E-Mail: info@emano.de
Web: www.emano.de
UmsatzsteuerID: DE 213224026
Handelsregistereintrag: Amtsgericht Rostock HRB 8589
Geschäftsführer: Hubert Börger
Um dem Urteil des LG Hamburg vom 12.05.1998 (312O 85/98; NJW-CoR 1998, 302; NJW 1998, 3650) gerecht zu werden, distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von den Inhalten der verlinkten Internetseiten.
Webdesign und Hosting:
Design und Internet: www.espiat.com
Allgemeine Geschäftsbedingungen
A: Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
B: Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
C: Preis und Zahlung
- Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
- Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar:
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile fertig gestellt sind,
1/3 als Restbetrag sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind. Im Falle von Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) in Rechnung gestellt. - Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Lieferer anerkannt wurden.
- Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
D: Lieferzeit
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versand-bereitschaft mitgeteilt ist.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, so wie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen. - Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
E: Gefahrübergang und Entgegennahme
- Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über und zwar auch denn, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen – z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr bzw. Aufstellung übernommen hat Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versand-bereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt G: entgegenzunehmen.
- Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
F: Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
- Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. - Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt an den Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Lieferer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
- Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für den Lieferer. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Lieferer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der Liefergegenstand mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen vermischt ist.
G: Gewährleistung
- Für Mängel der gelieferten Ware leistet der Lieferer zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
- Mängel müssen vom Besteller unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden.
- Ausgenommen von der Gewährleistung sind Verschleißteile wie z.B.Dichtungen, Rohre, Wellenschutzpackungen, Wälzlager, Anstrich, Antriebsriemen und –ketten.
- Der Gewährleistungsanspruch des Bestellers setzt des weiteren voraus, dass alle Anweisungen des Lieferers zur Anwendung, Wartung und Lagerung der gelieferten Ware beachtet werden, insbesondere die Schmieranweisungen und die Allgemeinen Bedingungen für den Betrieb der Anlage und deren Komponenten.
- Nicht unter der Gewährleistungspflicht fallen solche Verschlechterungen der gelieferten Ware oder Schäden, die vom Besteller zu vertreten sind, insbesondere die ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage b.z.w. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, nicht spezifizierte Fördermedien oder Gaszusammensetzungen, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, durch den Besteller oder Dritte vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand.
- Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zugeben – ansonsten entfällt eine Gewährleistungs-pflicht des Lieferers. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel unmittelbar selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Auch in diesem Fall ist der Lieferer vorher umgehend über die beabsichtigte Ersatzvornahme zu verständigen.
- Wird die Nachbesserung im Werk des Lieferers durchgeführt, so trägt der Besteller die erforderlichen Aufwendungen für die Verbringung des Liefergegenstandes dorthin, insbesondere die Transport- und Wegekosten.
Wird die Nachbesserung vor Ort beim Besteller durchgeführt, so trägt der Besteller die Reisekosten für Monteure und Hilfs- kräfte des Lieferers, insbesondere die Kosten für An- und Abreise sowie Aufenthalt der Mitarbeiter des Lieferers.
Das Wahlrecht, wo die Nachbesserung durchgeführt wird, liegt beim Lieferer. Die Nacherfüllung wird beim Besteller durch-
Geführt, wenn Sie ansonsten nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.
Die Reisekosten für die Gestellung von Monteuren und Hilfskräften des Lieferers trägt der Lieferer, sofern die Montage und die bestimmungsgemäße Inbetriebnahme zum ursprünglichen Lieferumfang gehörten. - Die Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand einschließlich eventuell eingebauter Ersatzteile verlängert sich um die Dauer der Nachbesserungsarbeiten.
H: Haftung
- Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Lieferers unter Ausschluss weiterer Ansprüche auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflicht- verletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer nicht. - Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn dem Lieferer Vorsatz oder grobes Verschulden auch seiner gesetzlichen Vertreter- oder Erfüllungsgehilfen vorwerfbar ist, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die der Lieferer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, sowie bei Mängeln des Liefer- gegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden gehaftet wird.
I: Verjährung
- Ansprüche des Bestellers, egal aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Gewährleistungsansprüche, verjähren in einem Jahr.
- Dies gilt nicht, wenn dem Lieferer Vorsatz oder grobes Verschulden auch seiner gesetzlichen Vertreter- oder Erfüllungs- gehilfen vorwerfbar ist, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die der Lieferer arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes , soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden am privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
- Die gesetzlichen Fristen gelten auch bei Mängeln eines Bauwerkes oder bei Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie bei einem Werk, dessen Erfolg in Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht.
J: Teilleistung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag
- Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass dem Besteller unter Berücksichtigung seiner eigenen berechtigten Interessen die Annahme einer Teillieferung unzumutbar ist.
- Schlägt in einem Gewährleistungsfall die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Schadensersatz- ansprüche stehen dem Besteller grundsätzlich nicht zu, auch besteht keine Haftung für entgangenen Gewinn oder Produktionsausfallschäden. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
K: Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
- Erfüllungsort für alle Ansprüche und Verpflichtungen ist Teterow/Deutschland.
Gerichtsstand ist Rostock/Deutschland und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess und für Klagen gegen dritte Personen, die für die Verpflichtungen des Bestellers haften, soweit nicht gesetzlich ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist. - Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die Parteien vereinbaren, die unwirksame Bedingung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

